Das Erstellen von Gutachten reicht von Mängelfeststellung über Bestands- bzw. Beweissicherung bis zur Erstellung von Ertragswert-, Sachwert- Verkehrswert- und Nutzwertgutachten.
 

Sachwertverfahren
Es wird vor allem bei Liegenschaften herangezogen, die der Eigennutzung dienen, aber auch für öffentliche Gebäude (Schulen, Krankenhäuser), hierbei ist der Ertrag nicht von Bedeutung.

- Ein- und Zweifamilienwohnhäuser
- Eigentumswohnungen
- Fabriksgrundstücke
- Schulen, Krankenhäuser etc.

Aber auch bei vermieteten oder verpachteten Liegenschaften wird durch den Gutachter vielfach die Berechnung des Sachwertes neben dem Ertragswert durchgeführt. Für die Ermittlung des Verkehrswertes muss allerdings eine entsprechende Gewichtung der beiden Werte erfolgen. Der Sachwert der Liegenschaft ist noch nicht dem Verkehrswert gleichzusetzen, sondern nur die Ausgangsbasis, die an die Marktverhältnisse angepasst werden muss.
 

Ertragsverfahren
Der Ertragswert ist der wirtschaftliche Wert einer Liegenschaft. Die Ermittlung erfolgt auf Grundlage des dem Eigentümer aus seinem Realbesitz zufließenden Nutzen. Das Ertragswertverfahren ist somit besonders bei Objekten anzuwenden, bei denen für einen Käufer der daraus zu erzielende Ertrag im Vordergrund steht.

Die Ausgangsbasis bildet der aus der Realität zu erwirtschaftende nachhaltig erzielbare Reinertrag, welcher sich wie folgt errechnet:

Nachhaltig erzielbarer Jahresrohertrag abzüglich Bewirtschaftungsaufwand = Nachhaltig erzielbarer Jahresreinertrag
 

Verkehrswertermittlung
Nach der Realschätzordnung (gültige gesetzliche Grundlage vor Inkrafttreten des Liegenschaftsbewertungsgesetzes) musste man bei Gutachten, die sowohl nach dem Sachwert– als auch dem Ertragswertverfahren durchgeführt wurden, das Mittelwertverfahren anwenden (Gewichtung 1/1).

Gemäß Liegenschaftsbewertungsgesetz 1992 ist je nach Art des Objektes eine Gewichtung zwischen Sachwert und Ertragswert vorzunehmen.
So wird bei einem eigengenutzten Einfamilienwohnhaus für einen Käufer eher der Sachwert von Bedeutung sein. So ist, sofern sowohl eine Sachwert- und Ertragswertberechnung durchgeführt wurde, z.B. bei einem Einfamilienwohnhaus eine Gewichtung von 3:1 (auch bis zu 5:1 üblich) zugunsten des Sachwertes üblich.

Bei Ertragsobjekten (Mietwohnhäuser, Geschäftshäuser, Tourismusbetriebe etc.) ist der Ertragswert im Vordergrund.
 

Nutzwertfeststellung
Dient zur Einverleibung von Wohnungseigentum und ist von WEG 2002 geregelt.

Anstelle einer Novelle zum Wohnungseigentumsgesetz aus dem Jahre 1975 (WEG 1975) hat der Gesetzgeber nunmehr ein vollkommen neues Wohnungseigentumsgesetz (WEG 2002) beschlossen, welches am 1.7.2002 in Kraft tritt.

Primärer Ansatzpunkt des neuen Wohnungseigentumsgesetzes 2002 ist die Verbesserung der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit der gesetzlichen Regelungen für das Wohnungseigentum. Dies wird durch eine verbesserte Gliederung und Begriffsbildung und straffere der Alltagssprache angenäherte Formulierungen erreicht.

Inhaltlich ist das neue Wohnungseigentumsrecht in einigen Belangen geändert, in seinen Grundzügen aber beibehalten worden.

Das Wohnungseigentum wird weiterhin durch die Einverleibung in das Grundbuch erworben. Dem Antrag auf Einverleibung ist neben dem Wohnungseigentumsvertrag ein Nutzwertgutachten und eine Bescheinigung der Baubehörde oder ein Gutachten über den Bestand an selbstständigen Wohnungen, an sonstigen selbstständigen Räumlichkeiten und an Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge beizuschließen.

Die vorerwähnten Gutachten können von einem für Hochbau zuständigen Ziviltechniker oder aber von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für das Hochbau- oder das Immobilienwesen erstellt werden.
Die diesbezüglichen Anträge sind direkt beim örtlich zuständigen Grundbuchgericht einzubringen.

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